Jeder, der Rinder halten möchte, hat dies der zuständigen Behörde und der zuständigen
Stelle (HVL) spätestens jedoch mit Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Er bekommt eine Registriernummer zugeteilt. Er ist verpflichtet dazu, innerhalb von 7 Tagen Tierbewegungen (Geburt, Zu- und Abgang, Einfuhr, Schlachtung oder Tod) zu melden. Er muss ein Bestandsregister führen sowie neugeborene lebende Kälber nach den aktuellen EU-Vorschriften kennzeichnen. Die Ohrmarken zur Kennzeichnung müssen beim HVL schriftlich bestellt werden.
Sepa Abbuchungserlaubnis (350 KB)
Tierarzneimittel / Antibiotika-Datenbank